Alles Wissenswerte zur Grundsteuer

Das Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG) stellt bzgl. der Bewertung der Immobilien auf ein wertorientiertes Verfahren ab. Für bebaute Wohngrundstücke bildet ein vereinfachtes Ertragswertverfahren, bei den übrigen bebauten Grundstücken ein Sachwertverfahren die Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuerwerts welcher bis 31.01.2023 einzureichen ist. 

Bei Land- und forstwirtschaftlichen Vermögenswerten wird hingegen dazu der Kapitalisierungsfaktor mit der Summe aller Reinerträge multipliziert, bzw. bei unbebauten Grundstücken der Bodenrichtwert mit der Grundstücksfläche multipliziert um den Grundsteuerwert zu ermitteln. 

Für alle Verfahren werden im Wesentlichen statistische Größen bzw. öffentlich zugängliche, pauschalierte Eingangsparameter verwendet, sodass dann zukünftig (01.01.2025) eine Wertermittlung weitgehend automatisiert möglich ist. 

Aber 7 Länder haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Ermittlung des Grundsteuerwerts vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen: 

  • Baden-Württemberg, 
  • Bayern, Hamburg,
  • Hessen, 
  • Niedersachsen, 
  • Saarland 
  • Sachsen. 

Aktuell sind die technischen Voraussetzungen alle relevanten Daten zur Ermittlung des Grundsteuerwertes an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln noch nicht fertiggestellt. Die Einreichung wird nur über ein dann eigens dafür eingerichtetes Portal möglich sein, für welches auch ein Elsterzertifikat nötig sein wird. Dieses Zertifikat können Sie schon jetzt beantragen unter: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl

Nehmen Sie aber auch gerne schon jetzt zum Thema Grundsteuer und Neuberechnung Kontakt zu uns auf unter: empfang@stb-aust.de.

Die Gesetzgebung zur Grundsteuer ist noch nicht für alle Bundesländer abgeschlossen. Aktuell befinden sich zudem die endgültigen Formulare zur Berechnung der Grundsteuer noch in Ausarbeitung. Sobald uns diese zur Verfügung stehen informieren wir Sie hier ausführlich dazu. Dennoch empfiehlt es sich für Sie, die Zeit zu nutzen und Vorbereitungen für die Erfassung der Daten zur Grundsteuererklärung zu treffen sowie wenn noch nicht vorhanden, ein Elster-Zertifikat zu beantragen: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl. So können Sie schon ab heute Ihre Daten für grundsteuerrelevante Objekte sammeln und digital erfassen.

Ihnen kann mit uns als Steuerkanzlei eine Software-Lösung zur Verfügung stehen, mit der grundsteuerrelevante Objekte angelegt und in Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Eigentümer*in und uns, dann gestaltet und verwaltet werden können. Auch kann es in ausgewählten Fällen, z.B. wenn sehr viele Objekte erfasst werden müssen, sinnvoll sein, jetzt schon mit der Sammlung der relevanten Daten zu beginnen um die Verfügbarkeit der dafür notwendigen Unterlagen zu prüfen.
Nutzen Sie dazu gerne die kostenlosen Vorlagen im Excel-, PDF- und Word-Format – hier einfach klicken und zur Übersicht gelangen.

Achtung:

Nach aktuellem Stand ist geplant ab dem 1. Juli 2022 die Feststellungserklärungen an die Finanzverwaltungen ausschließlich digital übermitteln zu können. Je nach Bundesland kann es aber zu unterschiedlichen Übermittlungsfristen kommen. Manche Bundesländer haben bereits angekündigt, dass die Feststellungserklärungen bis spätestens 31.01.2023 eingereicht werden müssen. Für Besitzer von vielen Grundstücken kann es zeitaufwändig werden, jede Feststellungserklärung vor der Abgabe zu sichten und freizugeben. 

Deklariert werden müssen alle unbebauten und bebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Im Wesentlichen müssen voraussichtlich für jedes Objekt – unabhängig von der Anwendung von Bundesrecht oder einer abweichenden Länderlösung – folgende Angaben gemacht werden:

  • Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Grundstücksart, z.B. bebautes oder unbebautes Grundstück, …
  • Gebäudeart
  • Der/die Eigentümer*in
  • Angaben zur Fläche, z. B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen
  • Bodenrichtwert
  • Baujahr des Gebäudes

Für land- und forstwirtschafliche Betriebe werden deutlich mehr Angaben, u.a. zu Tierbestand und Nutzung abgefragt. Diese Regelungen sind auch in den Ländern mit eigenen Grundsteuergesetzten weitestgehend einheitlich.

Angaben wie Flurnummer, etc. liegen Ihnen vermutlich bereits vor, z.B. in Form von:

  • Einheitswertbescheiden aus früheren Jahren
  • Flurkarten
  • Grundbuchauszügen
  • Für weitere Details im PDF-Format klicken Sie hier zum Download

Sollten die Daten nicht auffindbar sein, können Sie eine Flurkarte kostenpflichtig bei dem entsprechenden Vermessungsamt beantragen oder einen Grundbuchauszug bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Diesen Antrag können Sie normalerweise mündlich vor Ort oder schriftlich stellen. In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Beides, Flurkarte und Grundbuchauszug sind kostenpflichtig.
Nehmen Sie aber auch gerne schon jetzt zum Thema Grundsteuer und Neuberechnung Kontakt zu uns auf unter:
empfang@stb-aust.de.